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Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung durch gemeinnützige Krankenhäuser

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17. März 2016 (Az.:10 K 775/15) die Abgabe von Faktorpräparaten (Blutgerinnungsfaktoren) zur Heimselbstbehandlung an Patienten eines gemeinnützigen Krankenhauses nach § 67 AO dem Zweckbetrieb zugeordnet.

21.09.2016

Zur Begründung stützt sich das Finanzgericht Köln dabei auf die Grundsätze des Zytostatika-Urteils des BFH vom 31. Juli 2013 (BStBl. 2015 II S. 123). Darin hatte der BFH entschieden, dass die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhaus-Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhauses an ambulant behandelte Patienten dieses Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus dem Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen ist. Denn es handelte sich in dem entschiedenen Fall um eine typischerweise gegenüber Krankenhauspatienten erbrachte Leistung. Zur Begründung wurde angeführt, dass

  • das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzeswegen zu dieser Leistung befugt ist und
  • der Sozialversicherungsträger grundsätzlich für diese Leistung zahlen muss.

Diese Voraussetzungen sieht das Finanzgericht Köln auch in Bezug auf die Abgabe von Faktorpräparaten (Blutgerinnungsfaktoren) zur Heimselbstbehandlung als erfüllt an, auch wenn die Präparate nicht unmittelbar im Krankenhaus an die Patienten verabreicht wurden. Die Einschränkung auf eine Verabreichung unmittelbar im Krankenhaus lässt sich nämlich nach Ansicht des Finanzgerichtes Köln dem BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 nicht entnehmen und stehe auch im Widerspruch zur Intention, den Zweckbetrieb Krankenhaus weit zu fassen. Die Abgabe von Faktorpräparaten war somit nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Der engen Auslegung des BFH-Urteils durch die Finanzverwaltung, wonach nur bei einer unmittelbaren Verabreichung von Medikamenten in der Krankenhaus-Ambulanz eine Zuordnung zum Zweckbetrieb möglich ist (AEAO zu § 67 AO), widerspricht das Finanzgericht Köln damit ausdrücklich.

Das Urteil des FG Köln ist bislang noch nicht bestandskräftig. Mangels Zulassung der Revision ist derzeit beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. V B 63/16). Der Ausgang des Verfahrens bleibt somit abzuwarten.

Insoweit empfehlen wir, bei vergleichbaren Sachverhalten noch nicht bestandskräftige Veranlagungen offen zu halten und etwaige Rechtsbehelfsverfahren unter Verweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde ruhen zu lassen. Eine Zuordnung dieser Umsätze zum Zweckbetrieb würde zudem die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes eröffnen.

Ihre Ansprechpartner:

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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