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BMF: Ankündigung besserer Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von Unternehmen – Kabinettsentwurf eines § 8d KStG n.F.

Mit Pressemitteilung vom 14. September 2016 hat das BMF mitgeteilt, dass durch das Bundeskabinett ein „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen wurde und angekündigt, dass damit in Umsetzung des Koalitionsvertrages („Eckpunktepapier Wagniskapital“ aus dem Herbst 2015) die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen verbessert werden. Hierdurch sollen insbesondere junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen profitieren.

13.10.2016

I. Hintergrund

Mit dem durch das Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll die bisherige Regelung des § 8c KStG betreffend die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften durch einen neuen § 8d KStG („Fortführungsgebundener Verlustvortrag“) ergänzt werden.

Nach § 8c KStG gehen bisher nicht genutzte Verluste grundsätzlich unter, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Nur ausnahmsweise ist eine Verlustnutzung weiterhin möglich für bestimmte Übertragungen im Konzern (sog. Konzernklausel) und soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven bei der Verlustgesellschaft vorhanden sind (sog. Stille-Reserven-Klausel). Eine weitere Ausnahmeregelung, die sog. Sanierungsklausel (§ 8 Abs. 1a KStG), wurde zwischenzeitlich von der Europäischen Kommission und – diese bestätigend – vom Europäischen Gericht Erster Instanz (EuG)  als mit dem europäischen Beihilferecht nicht vereinbare Beihilfe qualifiziert. Revisionen gegen diese Entscheidungen des EuG sind derzeit beim EuGH anhängig (Az.: C-208/16 P und 209/16 P).

In sonstigen Fällen, in denen die Voraussetzungen vorstehender Ausnahmeregelungen nicht erfüllt sind, fallen nach bisherigem Recht die nicht genutzten Verluste auch dann weg, wenn – wie häufig vor allem bei Startups – für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird. Vor allem diesen jungen Unternehmen soll die beabsichtigte Neuregelung künftig helfen und steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung vermeiden. Im Wesentlichen sollen sich die folgenden Änderungen ergeben:

  • Die Neuausrichtung der steuerlichen Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften.
  • Die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen.
  • Die Möglichkeit der weiteren Verlustnutzung trotz Anteilseignerwechsels, sofern ein Unternehmen für seine Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen ist und es denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführt (insbesondere Fälle von Startups).

II. Beabsichtigte Änderung im Einzelnen

Die Neuregelung sieht vor, dass bei schädlichem Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste nicht untergehen, sondern als gesondert festzustellender sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag weiterhin nutzbar sind, wenn

  1. ein entsprechender Antrag gestellt wird und
  2. der seit drei Jahren bzw. – bei jüngeren Gesellschaften – seit Gründung bestehende Geschäftsbetrieb der Verlustgesellschaft unverändert bleibt.

Im Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs und gleichgestellter Fälle (insbesondere Ruhen des Geschäftsbetriebs, Zuführung eines Geschäftsbetriebs mit andersartiger Zweckbestimmung, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, Begründung einer Organschaft mit der Verlustgesellschaft als Organträger und Einbringung von Wirtschaftsgütern unterhalb des gemeinen Wertes in die Verlustgesellschaft) geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag vorbehaltlich der entsprechend anwendbaren sog. Stille-Reserven-Klausel unter.

§ 8d KStG n.F. soll entsprechend auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag gelten (§ 10a Satz 10 GewStG n.F.). Die Neureglungen sollen jeweils bereits rückwirkend, erstmals auf nach dem 31. Dezember 2015 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden sein.

III. Auswirkungen für die Praxis und Bewertung

Die unseres Erachtens im Ergebnis zu begrüßende Neuregelung ist nicht nur grundsätzlich – ihrem Ziel entsprechend – geeignet, vor allem junge Unternehmen (Startups usw.) bei der Kapitalausstattung zu helfen. Sie schränkt auch erfreulicherweise die Bestimmung des § 8c KStG (weiter) ein, die eine bedenkliche Ausnahme zu den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen der Verlustverrechnung (sog. objektives Nettoprinzip; vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 3, § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) beinhaltet und darüber hinaus – anders als zeitliche „Verluststreckungsregelungen“ (z.B. § 15a, § 15 Abs. 4 EStG) – zu einem dogmatisch besonders zweifelhaften, vollständigen Untergang ungenutzter Verluste führt (sog. Definitiveffekt).

Den Rechtsanwender stellt der geplante § 8d KStG n.F. aber zugleich auch vor neue praktische Probleme wie etwa die Frage, was einen „Geschäftsbetrieb“ darstellt und wann ein neuer (schädlicher) Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Erfüllt z. B. die Ausweitung eines stationären Handels um ein Internetportal und damit um einen Onlinehandel oder die Ausweitung um weitere Produkte bereits die Anforderung eines neuen Geschäftsbetriebs. Entsprechend dem bisherigen Gesetzestext wären die Maßnahmen wohl schädlich, weil der bisherige Geschäftsbetrieb nach Qualifikationen behandelt (Produkte, Kunden- und Lieferantenkreis, bediente Märkte), nicht fortgeführt wird. Eine Anpassung an Markttrends sollte unseres Erachtens unschädlich sein. Insoweit soll eine – naturgemäß besonders streitanfällige – Gesamtbetrachtung erfolgen (§ 8d Abs. 1 Satz 2 KStG n.F.). An dieser Stelle ist zu hoffen, dass die Norm im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch konkretisiert wird. Darüber hinaus ist wünschenswert, dass der Anwendungsbereich der Neuregelung nicht im beabsichtigten Umfang durch diverse Ausnahmeregelungen (§ 8d Abs. 2 KStG n.F.), die einen Missbrauch vermeiden sollen, eingeschränkt wird. So ist etwa die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft unseres Erachtens typischerweise keine verhinderungsbedürftige, zweckwidrige Gestaltung, die zu einem Untergang der Verlustvorträge führen sollte, wenn auch durch die Beteiligung Gewinnanteile aus der Personengesellschaft zumindest für Zwecke der Körperschaftsteuer – systembedingt („Transparenzprinzip“) – mit steuerlichen Verlustvorträgen verrechnet werden könnten.

Gern sind wir Ihnen bei Fragen im Zusammengang mit einem Wechsel von Anteilseignern bei Körperschaften behilflich und stehen Ihnen auch anderweitig für weitere Rückfragen und Informationen jederzeit zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater

André Blischke, Rechtsanwalt

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