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Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. November 2016 verfolgt das Ziel, Projekten des bürgerschaftlichen Engagements (Dorfläden, Kultureinrichtungen, Kitas, Sozialgenossenschaften oder Energievorhaben) den Zugang zu Rechtsformen der eingetragenen Genossenschaft oder des wirtschaftlichen Vereins zu erleichtern. Die Schaffung einer neuen Rechtsform „Kooperationsgesellschaft“ – die sog. UG des Genossenschaftsrechts – ein Vorstoß aus dem Jahr 2013, wird hingegen nicht weiterverfolgt.

18.01.2017

Volltext und Stellungsnahmen finden Sie hier

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. November 2016 verfolgt das Ziel, Projekten des bürgerschaftlichen Engagements (Dorfläden, Kultureinrichtungen, Kitas, Sozialgenossenschaften oder Energievorhaben) den Zugang zu Rechtsformen der eingetragenen Genossenschaft oder des wirtschaftlichen Vereins zu erleichtern. Die Schaffung einer neuen Rechtsform „Kooperationsgesellschaft“ – die sog. UG des Genossenschaftsrechts – ein Vorstoß aus dem Jahr 2013, wird hingegen nicht weiterverfolgt.

1. Der Entwurf sieht für das Genossenschaftsrecht vor allem bürokratische Entlastungen vor, darunter die Veröffentlichung von Informationen über das Internet sowie Prüfungserleichterungen für kleine Genossenschaften, deren jährliche Umsatzerlöse nicht mehr als EUR 600.000 sowie Jahresüberschüsse nicht mehr als EUR 60.000 betragen, und deren Satzungen keine Nachschusspflichten der Mitglieder vorsehen. Die sog. vereinfachte Prüfung betrifft jede zweite Prüfung und umfasst die Durchsicht gesetzlich genannter Unterlagen (u. a. Satzung, Jahresabschluss und Veröffentlichung, Protokolle von Organsitzungen, Mitgliederliste, Mitgliederdarlehen) und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an der Angemessenheit der Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln.

Des Weiteren sollen Mitgliederdarlehen bei Einhaltung gesetzlich vorgegeben Voraussetzungen nicht mehr durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigungsbedürftig sein.

2. Ergänzend sollen bundeseinheitliche, erleichterte Voraussetzungen für unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement in Form des wirtschaftlichen Vereins geschaffen werden. Bislang scheidet die Form des sog. Idealvereins aus, wenn der Hauptzweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit den Umfang eines Nebenzwecks überschreitet. Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit in Form des wirtschaftlichen Vereins, die behördliche Verleihung der Rechtsfähigkeit, sind in den einschlägigen Landesgesetzen sehr unbestimmt geregelt und unterliegen zudem einer uneinheitlichen Behördenpraxis.

Nach dem Entwurf soll die Anerkennung eines wirtschaftlichen Vereins mit einem Geschäftsbetrieb von geringerem Umfang zulässig sein, wenn die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform unzumutbar wäre. Die „Unzumutbarkeit“ wird in einer Rechtsverordnung konkretisiert. In dieser können zum Schutz von Mitgliedern und Dritten auch weitere Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit festgelegt werden, etwa besondere Anforderungen an die Mitgliederstruktur, die Satzung und die Betätigung des Vereins.

Gerade kleineren Vereinen, deren wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch ein großes ideelles Geschäftsfeld relativiert wird, ermöglicht diese Regelung den Verbleib im kostengünstigen und von Satzungsautonomie geprägten Vereinsrecht.

Fazit

Dieser nach dem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2013 lange erwartete neuerliche Vorstoß einer kleinen Reform des Vereins- und Genossenschaftsrechts bestätigt den anhaltenden Bedarf einer Rechtsanpassung zugunsten kleinere Projektinitiativen. Auch wenn auf ein entsprechendes Gesetz wohl noch einige Zeit zu warten sein wird, bringt der Entwurf die oft übersehenen Möglichkeiten der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ und den wohlmeinenden Umgang mit überschaubaren wirtschaftlichen Betätigungen von Vereinen in das Bewusstsein der angesprochenen Kreise wie ihrer Berater.

Ihre Ansprechparter:

Dr. Almuth Werner, Rechtsanwältin

Claus Ludwig Meyer-Wyk, Rechtsanwalt

Zum innovativen Einsatz unterschiedlicher Rechtsformen im Kulturbereich wird auf den öffentlichen Vortrag von RAin Dr. Almuth Werner verwiesen: „Von Genossenschaften, Zweckverbänden und gGmbHs. Innovative Rechtsformen für die Kultur.“ Erfurt. 13. Februar 2017

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