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Keine gewerbliche Tätigkeit bei entgeltlicher Überlassung von Parkplatzflächen durch eine Stadt

Mit Urteil vom 8. April 2016 (Az.: 10 K 1439/14) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Parkplätze als öffentliche Verkehrsfläche gegen Entgelt überlässt, nicht gewerblich tätig ist.

26.10.2016

I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kreisstadt), ist Eigentümerin mehrerer Parkflächen. Diese sind nach dem einschlägigen Bebauungsplan als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen und straßenrechtlich als Straße gewidmet. Das beschlossene Parkraumkonzept beinhaltete, dass die Flächen als öffentlich zugängliche Parkflächen gegen ein Entgelt genutzt werden können. Die Parkplätze wurden mit einer Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und in diesem Zusammenhang wurden auch Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Einhaltung der Parkzeiten und – gebühren wurde durch den Gemeindevollzugsdienst gewährleistet.

Nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes im Jahr 1992 ordnete die Klägerin die Parkflächen noch ihrem hoheitlichen Bereich zu. Im Jahr 2011 gelangte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung zu dem abweichenden Ergebnis, dass die Bewirtschaftung der Parkflächen einen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art darstelle. Das Finanzamt erließ daher Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2010. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage vor dem FG erhoben.

II. Kurze Einführung in die Problematik

Hintergrund der Entscheidung ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) körperschaftsteuerpflichtig sind. Soweit sich juristische Personen des öffentlichen Rechs im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben bewegen, sind diese hingegen grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtig.

In der Streitsache stellte sich die Frage, ob die Klägerin einen BgA durch die entgeltliche Überlassung von Parkflächen unterhält. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass eine – nicht steuerbare – hoheitliche Nutzung nur vorläge, wenn die Parkfläche im Rahmen der Straßenverkehrsordnung betrieben und eine Höchstparkdauer festgelegt wird. Ist das nicht der Fall, so trete die juristische Personen des öffentlichen Rechs mit ihrer Tätigkeit in unmittelbaren Wettbewerb zu anderen Anbietern und unterhalte in der Folge einen BgA. Da im Streitfall auch von privaten Anbietern die entgeltliche Überlassung von Stellplätzen angeboten würde, und eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, unterhielte die Klägerin im Ergebnis einen BgA.

III. Entscheidung des FG

Entgegen der Ansicht des Beklagten, hat das FG entschieden, dass das entgeltliche Überlassen der Parkflächen eine hoheitliche Tätigkeit und keinen Betrieb gewerblicher Art darstelle, die Klägerin daher im Ergebnis nicht körperschaftsteuerpflichtig sei.

Der überwiegende Teil der Parkflächen habe die Klägerin dem öffentlichen Verkehr gewidmet und als Straßenverkehrsbehörde habe die Klägerin die Parkflächen im Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme nach der Straßenverkehrsverordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Parkflächen fielen daher weiterhin in den unstreitig hoheitlichen Bereich der Straße, welches eine Tätigkeit darstellt, die der öffentlichen Hand vorbehalten sei. Die streitgegenständlichen Flächen seien zudem in den Straßenkörper der öffentlichen Verkehrsflächen einbezogen, so dass sie mit diesen eine Einheit bilde. Durch entsprechende Markierungen sei die Einbeziehung beispielweise erfolgt.

Die Handlungen der Klägerin erfolgten insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung und es sei kein wirtschaftlicher Betrieb angestrebt worden. Verstöße gegen die Parkbestimmungen könnten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Die Überlassung von Kurzzeitparkplätzen gegen Entgelt durch die Klägerin als Straßenverkehrsbehörde sei nicht dem wettbewerbsrelevanten Markt der gewerblichen Parkraumbewirtschaftung zuzurechnen. Als Begründung führt das FG an, dass ein privater Unternehmer weder öffentlich-rechtliche Parkscheinautomaten aufstellen noch aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung handeln könne und Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeiten verfolgen lassen könne. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht zu den gleichen Bedingungen ausübe wie private Wirtschaftsteilnehmer. Daher komme es auch zu keinen Wettbewerbsverzerrungen, da die Klägerin nicht in direktem Wettbewerb zu anderen Betreibern (Parkhäusern, Tiefgarage) trete.

Außerdem genieße die Klägerin infolge der verbindlichen Auskunft des Beklagten aus dem Jahr 1992 Vertrauensschutz.

IV. Fazit

Das Ergebnis des Urteils ist zu begrüßen. Die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen im Rahmen der StVO ist Ausübung öffentlicher Gewalt und als solche kein körperschaftsteuerpflichtiger BgA.

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist das besprochene Urteil für sog. Altfälle relevant, in denen § 2 Abs. 3 UStG a.F. Anwendung findet. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts auch umsatzsteuerlich nur mit ihren BgA als Unternehmer tätig. In sog. Neufällen ab dem 1. Januar 2017 wird hingegen künftig die Neuregelung des § 2b UStG zu beachten sein, wenn nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, dass § 2 Abs. 3 UStG a.F. bis zum 31. Dezember 2020 weiter angewendet werden soll. Nach § 2b UStG n.F. werden andere Maßstäbe als bisher gelten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind danach (nur) nicht Unternehmer, soweit Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden und eine Nichtbesteuerung zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Gern beraten wir Sie zu diesen und sonstigen Fragen der Besteuerung der öffentlichen Hand.

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