Fachnews
Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zum 1. Januar 2017 anwendbar

Am 17. Dezember 2015 wurde in Tokio das neue DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan unterzeichnet. Das Notifizierungsverfahren wurde am 28. September 2016 erfolgreich abgeschlossen.

20.10.2016

Das neue Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerkürzung und -umgehung ersetzt nach seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und in 1979 und 1983 durch Revisionsprotokolle geänderte DBA. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wird das neue DBA anwendbar (Art. 31 Abs. 2b DBA Deutschland-Japan). Durch die Revision wird das DBA an die zwischenzeitlichen Änderungen des Musterabkommens der OECD für den Bereich der Steuern von Einkommen und vom Vermögen und die jeweilige Abkommenspolitik der Vertragsstatten angepasst. Neben Umgestaltungen der Quellenbesteuerung gibt es u.a. im Bereich der Missbrauchsprävention umfangreiche Erweiterungen. Hierbei werden insbesondere zahlreiche Empfehlungen des OECD/G-20-BEPS-Projekts zur Eindämmung künstlicher Gewinnverlagerung und Steuervermeidung umgesetzt (BEPS – Base Erosion and Profit Shifting).

Um eine missbräuchliche Nutzung des DBAs zu vermeiden, werden sogenannte LOB-Regelungen (Limitation of Benefits) zur Beschränkung des Anspruchs auf die durch das DBA gewährten Vorteile geschaffen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Art. 7 – Unternehmensgewinne Anwendung des „Authorized OECD Approach (AOA)“ bei der Ermittlung und der Besteuerung von Betriebsstäten (Fremdvergleich bei Betriebsstätten), Betriebsstättendefinition entsprechend des OECD-MA aus 2010
Art. 10 – Dividenden Neuordnung der Dividendenbesteuerung in folgender Staffelung:

  • 0 % Quellensteuer bei qualifizierten Schachtelbeteiligungen (mind. 25 % der unmittelbaren Stimmrechte während eines Zeitraums von mind. 18 Monaten)
  • 5 % Quellensteuer bei Schachtelbeteiligungen (mind. 10 % der unmittelbaren Stimmrechte während eines Zeitraums von mind. 6 Monaten)
  • 15 % Quellensteuer bei Streubesitzanteilen
  • DBA-alt: 15 % Quellensteuer
Art. 11 – Zinsen Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

  • DBA-neu: 0 % Quellensteuer
  • DBA-alt: 10 % Quellensteuern
Art. 12 – Lizenzgebühren Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

  • DBA-neu: 0 % Quellensteuer
  • DBA-alt: 10 % Quellensteuer
Art. 22 – Beseitigung der Doppelbesteuerung Änderungen beim Freistellungs- und Anrechnungsverfahren bei in Japan bzw. Deutschland ansässigen Personen zur Prävention von Fällen der „doppelten Nichtbesteuerung“
Art. 24 – Verständigungsverfahren Einführung eines verbindlichen Schiedsverfahrens
Art. 25 – Informationsaustausch Anwendung des aktuellen OECD-Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen in Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen zur Betreibung von Steueranforderungen
Art. 26 – Amtshilfe bei der Steuererhebung  Gegenseitige Unterstützung bei der Erhebung nationaler Steueransprüche

 

Das neue DBA wird signifikante Einflüsse auf die deutsch-japanischen Geschäftsbeziehungen haben. Die Änderungen des DBAs sind zu begrüßen, da die alte Fassung nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprach. Insbesondere die Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen waren ungleich höher, als mit anderen Industriestatten vereinbart. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Anpassung des DBAs in Gestalt der geringeren Dividendenbesteuerung bzw. der Freistellung von der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren auf das Investitionsverhalten japanischer Anleger in Deutschland auswirken wird.

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