Fachnews
Zytostatika – finales Anwendungsschreiben zur Umsatzsteuer liegt vor

Mit Datum vom 28. September 2016 hat das BMF nunmehr das lang erwartete finale Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zytostatika-Abgaben im Rahmen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus veröffentlicht.

29.09.2016

Dieses entspricht im Wesentlichen dem Entwurfsschreiben vom 16. Dezember 2015 (siehe dazu auch: Newsbeitrag vom 12. Januar 2016). Danach ist die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch Krankenhausapotheken für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als eng verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasst dabei alle patientenindividuellen Zubereitungen und ist nicht auf Zytostatika beschränkt.

Zu begrüßen ist, dass in dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben klargestellt wurde, in welchen Fällen eine Abgabe durch die Krankenhausapotheke des Krankenhauses erfolgt, in dem der Patient behandelt wird. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass Herstellung und Behandlung in demselben Gebäude erfolgen. Auch in den Fällen, in denen ein Träger Krankenhäuser an mehreren Standorten betreibt, jedoch nur an einem Standort eine Krankenhausapotheke besteht, kann die Abgabe von patientenindividuellen Zubereitungen bei Behandlungen an allen Standorten umsatzsteuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Krankenhäuser zu demselben umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören.

Die Steuerbefreiung ist für Umsätze nach dem 31. März 2017 verbindlich anzuwenden, kann aber auch noch in allen offenen Fällen angewendet werden. Für steuerliche Zwecke wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze vor dem 1. April 2017 noch der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass nun zwar für die steuerliche Behandlung verbindliche Vorgaben bestehen, aber die vertrags- und sozialrechtlichen Folgen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen, sind aber weiterhin unklar.

Zum einem müssen die mit den Krankenkassen(-verbänden) geschlossenen Verträge nach § 129a SGB V an die neuen steuerlichen Grundsätze angepasst werden. Bei der Preisgestaltung ist dabei zu beachten, dass bei umsatzsteuerfreien Lieferungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist und sich damit die Kosten bei der Krankenhausapotheke erhöhen. Ist die Abgabe von Zytostatika dagegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, bleibt auch der Vorsteuerabzug unverändert bestehen. Hier stellt sich bei gemeinnützigen Häusern jedoch die Frage, welcher Steuersatz maßgeblich ist.

Für die Vergangenheit besteht für die Krankenhäuser auf Grund der Übergangsregelung steuerrechtlich keine Verpflichtung, bereits eingereichte Umsatzsteuererklärungen zu berichtigen. Inwieweit die Krankenkassen gleichwohl von den Krankenhäusern auf Grund der bestehenden Verträge verlangen können, eine Berichtigung vorzunehmen, ist umstritten, die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Ein wichtiges Thema bleibt die Verzinsung, da gegenüber dem Finanzamt Zinsansprüche in Höhe von unverändert 6 % p. a. bestehen, die das Krankenhaus für sich beanspruchen kann. Strittig ist, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe Zinsen an die Krankenkassen abzuführen sind. Es geht hierbei nicht nur um Verzugszinsen, sondern auch um Bereicherungsansprüche.

Schließlich stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung, denn die steuerrechtlichen Ansprüche der Krankenhäuser unterliegen einer anderen Verjährung als die vertrags- und sozialrechtlichen Ansprüche der Krankenkassen.

Gern beraten wir Sie bei der Prüfung Ihrer Verträge und bei der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Ansprüchen.

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Claus Ludwig Meyer-Wyk, Rechtsanwalt

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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